Die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Mindestvergütung beträgt für die beiden ersten Vertragsjahre insgesamt 150 € (netto zzgl. Mehrwertsteuer). Hierin enthalten sind neben allen anfallenden pauschalen Kosten (beispielsweise für das Onlineportal, die Meldung, die Aufschaltung und die administrative Abwicklung einschließlich der Mengenbestätigung) auch schon die Zahlung der Erfüllung der Beteiligungspflichten der Verpackungsverordnung zu einem Gegenwert von 25 € pro Jahr (50 € für zwei Jahre). Dies reicht beispielsweise für bis zu 150 kg Pappe/Papier/Karton pro Jahr, was ca. 500 mittleren Versandkartonagen entspricht. Selbstverständlich beinhaltet dies auch die Zusendung der jährlichen Mengenbestätigung, welche als Nachweis der korrekten Erfüllung der Pflichten aus der Verpackungsverordnung benötigt wird. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Fragen an Landbell online klären zu lassen (keine Rechtsberatung).
Die Mindestvergütung für die beiden ersten Vertragsjahre ist bei Vertragsschluss durch Kreditkartenzahlung zu zahlen. Wir akzeptieren Visa, Mastercard. Die komplette Zahlungsabwicklung wird verschlüsselt und durch unseren Partner nach PCI Zertifizierung abgewickelt. Sollten Sie nicht über eine der vorgegebenen Kreditkarten verfügen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: service.vertrieb@landbell.de
Gemäß Verpackungsverordnung waren Hersteller oder Vertreiber von Verkaufsverpackungen seit dem Jahre 1991 verpflichtet, sämtliche in Deutschland vertriebenen und beim Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen anfallenden Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Seit dem 01.01.2009 ist aufgrund der Änderung der Verpackungsverordnung die Beteiligung an einem oder mehreren Rücknahmesystemen grundsätzlich zur Pflicht geworden, soweit es um Verkaufsverpackungen geht, welche typischerweise beim privaten Endverbraucher (Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen) anfallen. Andernfalls dürfen solche Verkaufsverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Verpflichtet zur Beteiligung ist derjenige, der erstmals die mit Ware befüllte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt ("Erstabfüller" bzw. "Erstinverkehrbringer").
Rechtssicherheit sowie kostengünstige und aufwandminimierte EASy-online-Abwicklung. Sofortige Erfüllung der Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackungV und somit Schutz vor etwaigen Abmahnungen und/oder Bußgeldern für die an die Landbell AG gemeldeten Verpackungsmengen. Speziell für den Internethandel bzw. für Inverkehrbringer von geringen Mengen an Verkaufsverpackungen hat die Landbell AG den Landbell-EASy Shop entwickelt, der mit äußerst geringem administrativem Aufwand die Erfüllung der Beteiligunspflicht schafft.
In der novellierten Verpackungsverordnung sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
- Unkomplizierte Registrierung - Geringer Kosten- und Verwaltungsaufwand - Schlanker, kurz gefasster Vertrag - Einfache Zahlung per Kreditkarte - Erfüllung der Beteiligunspflichten nach der VerpackV. - Unkomplizierte nachträgliche Mengenmeldung nur einmal pro Jahr.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Erstens müssen Sie selbstverständlich einen Beteiligungsvertrag mit uns abgeschlossen haben. Zweitens dürfen im Rahmen Ihrer AGB / Ihrer Angebote / Ihres Internetauftritts nur rechtssichere, von uns vorgegebene Formulierungen und nur für die Dauer der Geltung des Beteiligungsvertrages verwendet werden, was zur Vermeidung von Abmahnungen Dritter gerade auch in Ihrem Interesse liegt. Drittens darf unsere Bildmarke "Landbell-Baum", sofern Sie diese zusätzlich bildlich wiedergeben möchten, nur im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrem Hinweis auf die Beteiligung am Landbell-Rücknahmesystem abgebildet werden. Die alternativen Formulierungen und ein JPG unserer Bildmarke erhalten Sie auf Anfrage an service.vertrieb@landbell.de (bitte im Betreff "Formulierungsvorschlag" und Ihre Kundennummer angeben).
In aller Regel werden von Vertreibern wiederkehrend gleiche oder ähnliche Verkaufsverpackungen und Füllmaterialien verwendet, bei Online-Verkäufern z. B. verschieden große Versandkartons und/oder Luftpolstertaschen. In diesen Fällen ist es bei der Teilnahme am Landbell-Rücknahmesystem grundsätzlich ausreichend, wenn Sie Buch darüber führen, welches Einzelgewicht die von Ihnen verwendeten Arten und Größen an Verkaufsverpackungen - jeweils - im Durchschnitt haben, welcher Materialfraktion diese zuzuordnen sind und wieviel Stück Sie davon im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben. Die Füllmaterialien und deren Gewicht sind grundsätzlich im Einzelfall zu ermitteln (ggf. auch zu schätzen), sofern nicht immer die gleiche Art und Gewicht an Materialfraktionen verwendet werden. Materialfraktionen, nach denen zu unterscheiden ist, sind solche aus (1.) Papier/Pappe/Karton, (2.) Kunststoff, (3.) Kartonverbunde, (4.) Sonstige Verbunde (hierunter fallen z. B. Luftpolstertaschen), (5.) Naturmaterialien, (6.) Aluminium, (7.) Weißblech und (8.) Glas. Im Rahmen Ihrer Online-Jahresmeldung werden Sie außerdem durch einen Verkaufsverpackungsrechner unterstützt.
Sämtliche Verkaufsverpackungsbestandteile sind als Verkaufsverpackungen anzusehen und zu beteiligen, z.B. bei Online-Händlern auch die Versandkartonage, Luftpolstertaschen und Füllmaterial (diese werden dadurch, dass sie beim privaten Endverbraucher anfallen, zur Verkaufsverpackung; Grund: Online-Händler füllt die Verkaufsverpackung [= Versandverpackung mit Füllmaterial] erstmals mit Ware [= Produkt]). Selbstverständlich gilt die Pflicht auch für sämtliche Produktverpackungen, sofern diese nicht bereits durch die vorgelagerten Handelsstufen ("Abfüller" bzw. "Erstinverkehrbringer" des Produkts) beteiligt sind. Ausgenommen vom Landbell-Rücknahmesystem sind lediglich Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
Die Beantwortung dieser Frage ist keine Rechtsberatung, sondern nur die Wiedergabe unserer Auffassung und erfolgt ohne Gewähr. Insoweit ist unseres Erachtens zu unterscheiden. Bei Ihnen als Vertreiber, etwa vom Vorlieferanten, anfallende Verpackungen, sind in aller Regel Transportverpackungen, und werden erst bei der Wiederverwendung durch den Vertreiber (etwa als Versandverpackung oder Füllmaterial) gegenüber dem privaten Endverbraucher zur Verkaufsverpackung "umgewidmet". Diese sind in aller Regel noch nicht bei einem Rücknahmesystem beteiligt (das sog. Resy-Rücknahmesystem ist kein Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen, sondern ein Rücknahmesystem nur für Transportverpackungen). Um bereits beteiligte Verkaufsverpackungen kann es gehen, wenn der Vertreiber eine Verkaufsverpackung als Privatperson aus der BRD erhält und diese gebraucht wiederverwendet. Insoweit ist es aber häufig schwierig, festzustellen, ob diese tatsächlich bereits an einem Rücknahmesystem beteiligt ist und gilt z. B. auch bei Online-Verkäufern ab dem 01.01.2009, dass nicht an einem Rücknahmesystem beteiligte Verkaufsverpackungen nicht (weiter) in den Verkehr gebracht werden dürfen. Wenn Sie sich ganz sicher sind, dass eine bereits an einem Rücknahmesystem beteiligte Verkaufsverpackung vorliegt und Sie diese ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend gebraucht wiederverwenden (z. B. bei Online-Verkäufern eine bei ihm als Privatperson angefallene Luftpolstertasche als Versandverpackung) bedarf es keiner (erneuten) Beteiligung. Im Zweifelsfall sollten allerdings auch gebraucht wiederverwendete Verkaufsverpackungen bei einem Rücknahmesystem beteiligt werden. Gerne verwendete Füllmaterialien wie gebrauchtes Zeitungspapier sind ursprünglich selbstverständlich keine Verkaufsverpackungen, sondern im Beispielsfall Zeitungen, werden bei der Verwendung als Füllmaterial zum Teil der Verkaufsverpackung "umgewidmet" und sind deshalb zu beteiligen.
Durch Beteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem (wie jenes der Landbell AG über den Landbell-EASy Shop) erfolgt die Rücknahme der Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in dessen unmittelbarer Nähe mit anschließender Verwertung gemäß der gesetzlichen Vorgaben.
Die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen gelten auch im Versandhandel. Wichtig ist dabei, dass die Versandverpackung und das Füllmaterial als Verkaufsverpackung gelten (siehe dazu auch die vorstehenden Fragen).
Eine Verpackung, die bei einem privaten Endverbraucher anfällt, gilt grundsätzlich als Verkaufsverpackung. Dazu zählen beim Versand- bzw. Online-Handel auch die Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial.
Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen.
Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne der Verpackungsverordnung ist auch der Versandhandel.
Zukünftig müssen größere Inverkehrbringer eine sogenannte Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegen. Für Kleinkunden ist diese Hinterlegung nicht verpflichtend vorgesehen. Sie müssen aber für den Fall der behördlichen Aufforderung eine Vollständigkeitserklärung abgeben und vorlegen.
-Teilnahmepflicht: Verpflichtende Teilnahme an einem flächendeckenden Rücknahmesystem für alle mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Verpflichtet ist der "Erstabfüller" bzw. "Erstinverkehrbringer" (s. o.). - Abgabe einer Vollständigkeitserklärung: Wer solche Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, muss künftig jährlich zum 1. Mai des Folgejahres (beginnend 2009 rückwirkend auch für die Zeit ab dem 05.04.2008) ab bestimmten Mengenschwellen eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Diese Vollständigkeitserklärung umfasst auch den Umfang der Beteiligung an Rücknahmesystemen und muss von einem Sachverständigen o. ä. als zutreffend bestätigt werden. - Ab wann gilt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung? Die Verkündung der 5. Novelle im Bundesgesetzblatt erfolgte am 04.04.2008. Die überwiegenden Neuregelungen traten am 01.01.2009 in Kraft. - Streichung der Kennzeichnungspflicht: Die novellierte Verpackungsverordnung sieht eine Kennzeichnung mit einem Systemkennzeichen zukünftig nicht mehr vor, weil die Teilnahme von Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem grundsätzlich verpflichtend ist, so dass zwischen beteiligten und nicht-beteiligten Verkaufsverpackungen nicht mehr unterschieden werden muss.
Nein. Solange der Grüne Punkt nicht auf die Verpackung gedruckt wird, ist eine Anmeldung oder Beteiligung bei der DSD GmbH grundsätzlich nicht notwendig.